Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der STAGRO Stahlhandel GmbH
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen.
2.
Änderungen und/oder Ergänzungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam.
II. Abschlüsse
1.
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch seine schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.
Beanstandungen von Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen innerhalb 14 Tagen schriftlich erfolgen. Sie entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
3.
Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, wird der Verkäufer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindlich Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4.
Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext vom Verkäufer gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per e-mail zugesandt.
III. Preise
1.
Die Preise verstehen sich Nettokasse zuzüglich Fracht ab Werk oder Lager.
2.
Gemäß den Listenpreisen unseres Vorlieferanten zulässige Nachberechnung, Preiserhöhungen und Abgaben geltend als vereinbart. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgabe sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen.
3.
Frachtfrei bestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen.
4.
Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers.
5.
Die Kosten der Verpackung gehen voll zu Lasten des Käufers, ebenso die Fracht für Rücksendungen des Verpackungsmaterials.
IV. Zahlungsbedingungen
1.
Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist – mangels anderer Vereinbarung – bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats an den Verkäufer bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf dessen Konto zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluß der Aufrechnung und Zurückbehaltung.
2.
Schecks und Wechsel nimmt der Verkäufer nur aufgrund besonderer Vereinbarungen erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit herein. Wechsel oder Schecks werden unbeschadet des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtlich sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.
3.
Bei Zielüberschreitung werden wir Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Bankzinsen für kurzfristige Kredite in Rechung stellen, den die Bank uns berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf.
4.
Alle Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommen und gutgeschriebene Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Der Verkäufer ist auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der belieferten Ware untersagen und nach Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Käufers die Rückgabe verlangen oder sich in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf durch Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung zu verwerten.
5.
Kann der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt sein Schadensersatzanspruch mindestens 12 % des Kaufpreises, ohne dass er zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
V. Sicherheiten
1.
Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleibt im Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten; die vereinbarte Ware gilt als Vorbehaltsware.
3.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits die jetzt ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die entstehenden Miteigentumsrechte des Verkäufers geltend als Vorbehaltsware. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er dem Verkäufer gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 5. auf den Verkäufer übergehen.
4.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
5.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages fällt, werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Nach der Abtretung ist der Verkäufer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und selbst in Zahlungsverzug gerät. Wird die Vorbehaltsware vom Verkäufer zusammen mit anderen vom Verkäufer nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in den Rechnungen des Verkäufers genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer einen Miteigentumsanteil gemäß Ziffer 2. hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
VI. Warenrücknahme
Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Waren erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 10 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.
VII. Erfüllungsort ind Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist nach Wahl des Verkäufers Hattingen oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers.
2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
B. Ausführung der Lieferung
I. Lieferwerk
Die Wahl des Vorlieferanten steht dem Verkäufer frei.
II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
1.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob Sie bei dem Verkäufer, den Vorlieferanten oder einem ihrem Unterlieferanten eintreten.
2.
Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er innerhalb angemessener Frist liefern oder ob er zurücktreten will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, so kann der Käufer zurücktreten.
3.
Die dem Verkäufer gegenüber abgegebene Erklärung seines Vorlieferanten gilt als ausreichender Beweis, dass der Verkäufer an der Lieferung gehindert ist.
III. Lieferfristen, Liefertermine
1.
Die genannten Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt einer fristgerechten Lieferung durch unseren Lieferanten bzw. dessen Vorlieferanten. Sie verlängern sich angemessen, wenn ein Fall höherer Gewalt oder sonstiger Lieferbehinderungen (vorstehend B II) vorliegt. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernimmt der Verkäufer nicht.
2.
Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
4.
Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn der Verkäufer die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
IV. Abnahme
1.
Waren, für die besondere Gütevorschriften bedungen sind oder welche in das Ausland gehen, sowie gebrachte Materialien, sind auf dem Lieferwerk bzw. auf dem Lager nach Meldung der Versandbereitschaft sofort zu prüfen und abzunehmen. Hierfür gelten die DIN-Vorschriften. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Prüfungskosten werden nach der Preisliste des Vorlieferanten berechnet.
2.
Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Waren mit den Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers als bedingungsgemäß geliefert.
3.
IIa- bzw. deklassiertes Material sowie Sonderposten zu Ausnahmepreisen sind vor Versand zu besichtigen, anderenfalls gilt die Ware in jedem Fall mit Verlassen des Lieferwerkes bzw. des Lagers als bedingungsgemäß geliefert. Jede nachträgliche Beanstandung ist ausgeschlossen.
V. Maße, Gewichte, Güten
1.
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind innerhalb der jeweils gültigen DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig. Sollen rechnerische Gewichte maßgebend sein, so wird für Walztoleranz und dergleichen der übliche Zuschlag berechnet.
2.
Die Gewichte werden auf der geeichten Waage des Verkäufers oder des Vorlieferanten festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis gilt durch die Vorlage des Wiegezettels als erbracht. Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln die Lieferung erfolgt. Für eine in der Rechnung angegebenes Stück, Bund- und Kollizahl wird eine Gewähr nicht übernommen. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
3.
Im übrigen sind Maß- und Gewichtsabweichungen innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
VI. Versand und Gefahrenübergang
1.
Der Verkäufer bzw. der Vorlieferant bestimmt den Spediteur oder Frachtführer.
2.
Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen.
3.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
4.
Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenfalls wie gedeckte und Spezialwagen berechnet werden, sowie der Versandweg sind der Wahl des Verkäufers bzw. dessen Vorlieferanten vorbehalten.
5.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Käufer über. Dies gilt auch bei fob- und cif-Geschäften. Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die von der Internationalen Handelskammer in Paris aufgestellten Regeln (INCOTERMS) maßgebend.
6.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
7.
An die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Käufer gebunden.
8.
Bei vorliegenden unwesentlicher Mängel an Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Käufer unbeschadet der Regelung aus Abschnitt B Ziffer VII entgegenzunehmen.
VII. Mangel
1.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Verlassens des Versandlagers. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Bearbeitung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Verkäufer ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderung des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern..
2.
Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziffer 4. dieser Bestimmung).
3.
Wurde eine Abnahme der Ware vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme hätte feststellen können.
4.
Der Käufer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer nach dessen Wahl auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder auf andere Art Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen an den Verkäufer zurückzusenden; dieser übernimmt die Transportkosten, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt erweist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
6.
Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unserer Verpflichtung nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
7.
Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung unserer Lieferanten bzw. deren Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9.
Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
10.
Durch Verhandlung über Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
VIII. Sonstige Ansprüche, Haftung
1.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
2.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt
II. Einkaufsbedingungen
A. Allgemeine Bestimmungen
II. Allgemeines – Geltungsbereich
1.
Anfragen beim Lieferanten über dessen Produkte und Leistungskonditionen oder Aufforderungen
zur Angebotsabgabe binden STAGRO Stahlhandel vertraglich nicht.
2.
Für Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe ist ausschließlich der schriftliche Auftrag von
STAGRO Stahlhandel maßgebend.
3.
Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande, soweit dieser nicht von
der Bestellung von STAGRO Stahlhandel abweicht. Auf etwaige Abweichungen hat der Lieferant
STAGRO Stahlhandel ausdrücklich hinzuweisen. Abweichungen von diesen Bestellungen sind nur mit
der vorherigen schriftlichen Zustimmung von STAGRO Stahlhandel zulässig.
4.
Bestätigt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang schriftlich, so
kommt der Vertrag entsprechend der Bestellung von STAGRO Stahlhandel zustande.
5.
Auch nach der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten kann STAGRO Stahlhandel
jederzeit die Bestellung stornieren bzw. ändern. Eine Stornierung muss spätestens 8 Wochen vor
dem bestätigten Liefertermin und eine Änderung spätestens 6 Wochen vor dem bestätigten
Liefertermin erfolgen. Beides muss der Lieferant innerhalb von einer Woche bestätigen. Erfolgt eine
Bestätigung binnen dieser Frist nicht, so gilt eine etwaige Stornierung bzw. Änderung als vorbehaltlos
akzeptiert.
6.
Telefonische oder mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen oder
Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zwingend der schriftlichen Bestätigung. In
entsprechender Weise bedürfen mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss sowie
Nebenabreden jeder Art zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch
Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
7.
Die Ausarbeitung von Angeboten, technischen Projekten, Vorstudien etc. durch den Lieferanten
oder Kostenvoranschläge des Lieferanten sind für STAGRO Stahlhandel unentgeltlich und verpflichten
STAGRO Stahlhandel insbesondere nicht zur Auftragserteilung, es sei denn, es wurde ausdrücklich
etwas anderes schriftlich vereinbart.
Stand 2017